Organisationsberatung Treysse

Unternehmensberatung speziell für Rechtsanwälte und Notare

Archiv für die Kategorie ‘Allgemein

Marktstudie zu Anwaltsprogrammen


Seit einigen Jahren gibt es eine Vielzahl von Anwaltsprogrammen für kleine, mittlere und auch große Kanzleien.
Schaut man sich diese Programme einmal an stellt man schnell fest, welche Schwerpunkte bei Programmierung abgedeckt werden sollten.
Das “gute” Programm, welches die Bedürfnisse jeder Anwaltskanzlei deckt, gibt es nicht.
Die Programme sind von ihrer Struktur teilweise weder modular aufgebaut, können also nicht nur teilweise in der Kanzlei eingesetzt werden, sind überwiegend als Unterstützungsleistung im Bereich Zwangsvollstreckung oder Aktenverwaltung konzipiert, lassen die eigentliche Unterstützung des Kanzleiinhabers bei der Zukunftsplanung missen, erfreuen sich aber dennoch erheblichen Zuspruchs.

Die Website http://www.anwaltsprogramme.treysse.com soll eine Brücke zwischen den Anbietern einerseits und Nachfragendem “schlagen”.

Was ist in Zukunft geplant?

  • Marktstudie durch Erarbeitung und elektronische Zurverfügungstellung eines Fragebogens
  • Erarbeiten eines Anforderungskatalogs auf der Basis der Ergebnisse der Marktstudie
  • Schaffung einer Basis für Darstellungen durch die Anbieter
  • Zuverfügungstellung eines Forums für die Anwender

Wenn auch Sie sich an der Marktstudie beteiligen wollen, können Sie diese direkt über http://www.anwaltsprogramme.treysse.com/html/marktstudie.html 

erreichen.

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  • Abgelegt in: Allgemein

  • Berechnung des Anwaltsstundensatzes

    Nachdem die Summe der Kosten für die Kostenstelle “Anwalt” bekannt ist - Sie erinnern sich Zuordnung der Einzelkosten zur Kostenstelle und aufgrund eines Schlüssels die anteiligen Gemeinkosten - kann für jeden Anwalt der interne Stundensatz gebildet werden, indem die auf diesen entfallenden Kosten durch die berechenbaren Arbeitsstunden dividiert werden.

    Wenn wir von einer “normalen” Arbeitszeit von 40 Stunden / Woche ausgehen würden, ergibt dieses eines Jahresarbeitszeit (52 Wochen) von 2.080 Stunden. Von diesem Wert sind abzuziehen die Stunden für Urlaubszeit, Feiertage, Krankheitstage. Es verbleibt dann die reine Arbeitzeit. Diese verbleibenden Stunden werden nicht in voller Höhe in die Mandatsarbeit einfließen. Je nach Organisation der Kanzlei werden die verbleibenden Stunden um 20% bis 30% nicht den Mandaten zurechenbaren Stunden gekürzt werden müssen. Diese fallen an für Verwaltungzeiten, Fortbildungzeiten etc.. Die danach verbleibende Stundenzahl ist die Grundlage für die Berechnung des internen Stundensatzes (also Kosten der Kostenstelle Anwalt dividiert durch die Stundenzahl).
    Dieses ist ein recht umkomplizierte Rechnung die auch trotz “Iudex non calculat” nachvollzogen werden kann.

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  • Abgelegt in: Allgemein, Kosten

  • Im Beitrag Teil V habe ich die Systematik der Zuordnung der Kosten angesprochen. Lassen Sie mich dieses etwas vertiefen.

    Kostenartenrechnung
    Wie wir gesehen haben, fallen hierunter Einzel- u. Gemeinkosten. Was aber sind nun Einzelkosten und was Gemeinkosten?

    Einzelkosten
    Einzelkosten sind direkt zuordenbare Kosten. Je nach Organisation können Personalkosten ganz oder teilweise zu den Einzelkosten oder zu den Gemeinkosten zählen. Im Hinblick auf die Kostenstellenrechnung können die Kosten des oder der Anwälte, die zu einer Kostenstelle gehören und ausschließlich hierfür tätig werden, dieser voll zugerechnet werden. Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn dieser Kostenstelle Mitarbeiter ausschließlich zugeordnet sind.
    Einzelkosten können aber auch Reisekosten etc. sein, die direkt dem Kostenträger zuzurechnen sind, also der Akte, dem Projekt oder wie auch immer die Bezeichnung lautet.

    Gemeinkosten
    Soweit Mitarbeiter jedoch auch andere Tätigkeiten verrichten, wie z. B. Telefondienst, Diktate für das Gesamtbüro etc. sind diese jedoch zu Gemeinkosten zu rechnen und entsprechend einem zu vereinbarenden Schlüssel zu verteilen. Dieses kann pro Kopf oder nach anderen Schlüsseln erfolgen.
    Die Mietkosten werden auch überwiegend als Gemeinkosten bezeichnet, was m. E. aber zu “kurz gesprungen” ist. Soweit Teile des Büros direkt Angehörigen von Kostenstellen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind, also z. B. das Anwaltsbüro, sind diese wie Einzelkosten zu behandeln, d. h. also direkt zuzurechnen. Nur die verbleibenden Räumlichkeiten (Sozialräume, Bibliothek, Besprechungsräume, Empfang etc.) sind in einem solchen Fall als Gemeinkosten wiederum nach einem Schlüssel zu verteilen.

    Kostenstellenrechnung
    Selbstverständlich können je nach Organisation auch die Kostenstellen sehr verschieden sein. So können sowohl das Rechtsgebiet (also z. B. Mietrecht) mit all den dazugehörigen Anwälten und Mitarbeitern eine Kostenstelle sein. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass ein Anwalt alleine oder mit Personal eine Kostenstelle bildet.

    Kostenträgerrechnung
    Kostenträger ist das einzelne Mandat, Projekt oder wie auch immer die Bezeichnung in Ihrem Büro lautet. Den Einnahmen aus dem Mandat werden die Kosten gegenübergestellt, wobei - neben den direkt zuordenbaren Einzelkosten wie Reisekosten etc. - der zu berechnende Stundensatz des Anwalts multipliziert mit dem Stundenaufwand im Mandat als “Kosten” in Bezug auf den Kostenträger anzusetzen ist.
    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine vollständige Zeiterfassung erfolgt und der Kostensatz des Anwalts bekannt ist.

    Wie dieser berechnet wird, werden wir in Teil VII behandeln.


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  • Abgelegt in: Allgemein, Kosten
  • Beratungsförderung


    Wenn Sie Ihre Kanzlei bereits gegründet haben und seit mindestens einem Jahr am Markt sind, können Sie die Hilfe von Unternehmensberaterinnen und -beratern in Anspruch nehmen, um Fragen und Herausforderungen, die sich bei der Unternehmensführung ergeben, gemeinsam anzugehen. Diese Beratung ist kostenpflichtig. Der Bund bietet daher einen Zuschuss zu den Beratungskosten an.

     

    Gefördert werden allgemeine Beratungen zu allen

    • wirtschaftlichen
    • technischen
    • finanziellen
    • personellen und
    • organisatorischen Fragen der Unternehmensführung


    sowie spezielle Beratungen, wie beispielsweise zu

    • Technologie und Innovationen
    • Qualitätsmanagement
    • Kooperationen

    Weiterhin zu

    • Umweltschutz
    • Arbeitsschutz
    • Vereinbarkeit von Familie und Beruf


    Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union.

     

    Antragsberechtigte
    Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe im Rahmen der von der EU vorgegebenen Grenzen für Umsatz (< 50 Mio. Euro) oder Bilanzsumme (< 43 Mio. Euro) sowie Anzahl der Beschäftigten (< 250 Mitarbeiter).

    Art und Höhe der Förderung
    Die Förderung besteht aus einem Zuschuss zu den vom Unternehmensberater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Der Höchstzuschuss bei allgemeinen Beratungen oder speziellen in den alten Bundesländern beträgt 50 Prozent max. 1.500 Euro; in den neuen Bundesländern einschließlich des Regierungsbezirks Lüneburg 75 Prozent max. 1.500 Euro.

    Bei allgemeinen Beratungen und speziellen Beratungen hat jedes Unternehmen ein Beratungskontingent von jeweils insgesamt 3.000 Euro im Rahmen der Laufzeit der Richtlinien. Allgemeine und spezielle Beratungen werden also mit Zuschüssen von zusammen maximal 6.000 Euro gefördert. Diese Beschränkung gilt nicht für Umweltschutz- und Arbeitsschutzberatungen, Beratungen von Unternehmerinnen oder Migrantinnen und Migranten zur Unternehmensführung sowie Beratungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Beratungen müssen den Richtlinienanforderungen genügen.

    Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

    Entscheidungsgrundlage
    Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe vom 27. Juni 2008 (BAnz. 99 S. 2404). Die Zuwendungen werden als „De-minimis“-Beihilfen gewährt.

    Antragsfrist und Antragstellung
    Die Zuschussanträge sind nur bei einer der zugelassenen Leitstellen einzureichen.
    Die vollständigen Antragsunterlagen müssen spätestens 3 Monate nach Abschluss der Beratung und Zahlung der Beratungskosten der Leitstelle vorliegen.

    Dem Antragsformular sind

    • der Beratungsbericht,
    • die Beraterrechnung,
    • der Kontoauszug als Zahlungsnachweis und
    • die bereits erhaltenen “De-minimis” Bescheinigungen des Antragstellers beizufügen.
    Quelle:
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    Frankfurter Str. 29 - 35
    65760 Eschborn
    Tel.: 06196 908-570
    Fax: 06196 908-800
    foerderung@bafa.bund.de
    www.bafa.de (www)

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  • Abgelegt in: Allgemein, Kosten

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    Verjährung von Rechtsanwaltskosten

    Immer zum Jahresende stellt sich die Frage insbesondere nach der Verjährung der Kostenansprüche des Rechtsanwalts gegenüber seinen Mandanten.

    Diese ist relativ einfach zu beantworten.
    Der Anspruch auf Zahlung von Rechtanwaltskosten unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB.

    Der Anspruch verjährt danach nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Satz 1 BGB)

    Vielfach wird angenommen, dieser Zeitpunkt sei identisch mit dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung erteilt wurde, was nicht zutrifft.
    Die Entstehung des Kostenanspruchs und seine Fälligkeit ergibt sich aus § 8 Abs. 1 RVG.
    Danach sind die Kosten fällig, wenn

    • der Auftrag erledigt
    • oder die Angelegenheit beendet ist
    • wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen ist
    • oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

    Nach § 8 Abs. 2 RVG wird die Verjährung einer Forderung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Diese Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens.
    Soweit das Verfahren ruht, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit und beginnt erneut, wenn ene der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

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  • Der Bundestag hat am 25.08.08 beschlossen, dass Rechtsanwälte Erfolgshonorare vereinbaren können. Wer nun denkt, hiermit sei dem Erfolgshonorar “Tür und Tor” geöffnet, irrt. Der Bundestag hat die Vereinbarung grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zugelassen. Ein Ausnahmefall ist z. B. dann gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten und das Prozessrisiko und seine Bewertung von Bedeutung sind. Dieses ist eine reine Auslegungssache.

    Eine entsprechende Honoarvereinbarung ist schriftlich zu fassen, wobei allerdings für die Vereinbarung auch ein gegenseitiges Fax oder eine E-Mail ausreichen soll.

    Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung Klarheit über die Begrifflichkeit der Ausnahme in diesem Falle bringen wird.

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  • Weihnachtsgruß


    Es ist wieder einmal soweit. Weihnachten steht überraschend vor der Tür und die Kärtchen müssen geschrieben werden.

    Nun, entgegen der Gewohnheit in den vergangenen Jahren, erhalten unsere Kunden dieses Jahr keine Weihnachtskarte mit der Normalpost, sondern ausschließlich an dieser Stelle unsere besten Wünsche für ein gesegnetes Weihnachtsfest und für das Jahr 2008. Mögen alle Ihre Wünsche in Erfüllung gehen.

    Ihr
    H. Treysse

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  • Website umgestellt


    Willkommen auf unserer neuen WebSite.

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    Bundestag beschließt am 11.10.2007 das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

    Nun steht nur noch der Bundesrat zwischen der bisherigen Regelung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen und der neuen Regelung, die, wenn der Bundesrat zustimmt, zum 01.07.2008 wirksam werden soll.

     
    Die Regelung enthält eine Vielzahl von Neuerungen für die anwaltliche Praxis.

    • So erlaubt § 5 Abs. 1 RDG allen Berufsgruppen die außergerichtliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen, soweit diese eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild zählende Nebenleistung darstellt. Dieses ist z. B. der Fall, bei Unternehmensberatungen, Kfz.-Werkstätten, Versicherungen etc..
    • Nach § 7 RDG dürfen auch Vereine ihre Mitglieder außergerichtlich rechtlich beraten. Dieses wäre z. B. auch der Fall bei dem allseits bekannten ADAC oder sonstigen Autoclubs, aber auch bei berufsständischen Vereinen jeglicher Art.
    • Aber auch die Tätigkeit vor Gerichten ist nicht mehr ausschließlich Angelegenheit der Rechtsanwälte. Bitter wird es im Arbeitsrecht. Dürfen doch dann Arbeitnehmer- u. gebervereinigungen auch vor dem Bundesarbeitsgericht vertreten.
    • Inkassounternehmen, die bisher einen Rechtsanwalt zur Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens einschalten mussten, können zukünftig das gerichtliche Mahnverfahren selbst durchführen.

    Hoffentlich ist die Anwaltschaft gut auf diese Änderungen vorbereitet. Vielfach wird die Änderung wohl erst sehr spät festgestellt werden. Dann allerdings sind die ersten Umsatzeinbrüche wohl schon feststellbar.

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  • Pflichtsangabe bei E-Mails


     

    Pflichtangabe bei Geschäftsbriefen über E-Mail

    Durch das EHUG wurde unter anderem auch § 125a Abs. 1 Satz 1 HGB (…gleichviel welcher Form) geändert.
    Danach gelten die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe seit 1.1.2007 auch für den E-Mail-Verkehr.

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