Der Bundestag hat am 25.08.08 beschlossen, dass Rechtsanwälte Erfolgshonorare vereinbaren können. Wer nun denkt, hiermit sei dem Erfolgshonorar “Tür und Tor” geöffnet, irrt. Der Bundestag hat die Vereinbarung grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zugelassen. Ein Ausnahmefall ist z. B. dann gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten und das Prozessrisiko und seine Bewertung von Bedeutung sind. Dieses ist eine reine Auslegungssache.

Eine entsprechende Honoarvereinbarung ist schriftlich zu fassen, wobei allerdings für die Vereinbarung auch ein gegenseitiges Fax oder eine E-Mail ausreichen soll.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung Klarheit über die Begrifflichkeit der Ausnahme in diesem Falle bringen wird.