Bundestag beschließt am 11.10.2007 das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Nun steht nur noch der Bundesrat zwischen der bisherigen Regelung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen und der neuen Regelung, die, wenn der Bundesrat zustimmt, zum 01.07.2008 wirksam werden soll.
Die Regelung enthält eine Vielzahl von Neuerungen für die anwaltliche Praxis.
- So erlaubt § 5 Abs. 1 RDG allen Berufsgruppen die außergerichtliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen, soweit diese eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild zählende Nebenleistung darstellt. Dieses ist z. B. der Fall, bei Unternehmensberatungen, Kfz.-Werkstätten, Versicherungen etc..
- Nach § 7 RDG dürfen auch Vereine ihre Mitglieder außergerichtlich rechtlich beraten. Dieses wäre z. B. auch der Fall bei dem allseits bekannten ADAC oder sonstigen Autoclubs, aber auch bei berufsständischen Vereinen jeglicher Art.
- Aber auch die Tätigkeit vor Gerichten ist nicht mehr ausschließlich Angelegenheit der Rechtsanwälte. Bitter wird es im Arbeitsrecht. Dürfen doch dann Arbeitnehmer- u. gebervereinigungen auch vor dem Bundesarbeitsgericht vertreten.
- Inkassounternehmen, die bisher einen Rechtsanwalt zur Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens einschalten mussten, können zukünftig das gerichtliche Mahnverfahren selbst durchführen.
Hoffentlich ist die Anwaltschaft gut auf diese Änderungen vorbereitet. Vielfach wird die Änderung wohl erst sehr spät festgestellt werden. Dann allerdings sind die ersten Umsatzeinbrüche wohl schon feststellbar.